Zeckenbiss

Zeckenbiss

von Norman Wiesner

Zeckenbisse – Die Infektionsklausel in der Unfallversicherung

Der Frühling naht. Zumindest kalendarisch. Die Zeit, in der wir uns wieder vermehrt mit den kleinen Plagegeistern herumärgern müssen.

Zecken können vielerlei Krankheiten übertragen. Hauptsächlich erkranken in Deutschland jedoch Menschen an FSME und Borreliose. Während man sich gegen FSME impfen lassen kann (jedoch auch nicht ohne Risiko), gibt es für Menschen keinen vorbeugenden Schutz gegen die Borreliose. Beide Erkrankungen können jedoch zu schweren gesundheitlichen Beeinträchtigungen und somit auch zur Invalidität führen.

Was hat das nun mit der Unfallversicherung zu tun?

Grundsätzlich ist ein Zeckenbiss durchaus erst einmal ein Unfall. Er ist plötzlich, von außen, wirkt auf den Körper ein und die Unfreiwilligkeit ist natürlich auch zu bejahen. Bei den aus dem Unfall-Biss resultierenden Erkrankungen handelt es sich jedoch um Infektionskrankheiten. Hierzu gehören auch z.B. AIDS, Hepatitis, Malaria, Keuchhusten, etc. Infektionen fallen in den Versicherungsbedingungen jedoch unter die Ausschlusstatbestände. In den AUB 2010 heißt es in den Standardbedingungen:

„Infektionen. Sie sind auch dann ausgeschlossen, wenn sie durch Insektenstiche- oder bisse oder durch sonstige geringfügige Haut- oder Schleimhautverletzungen verursacht wurden, durch die Krankheitserreger sofort oder später in den Körper gelangten.“

Das heißt, es gibt leider keine Leistung für die Folgen eines Zeckenbisses. Aber: Viele Versicherer haben mittlerweile ihren Versicherungsschutz erweitert und bieten somit auch Versicherungsschutz für die Folgen von Zeckenbissen an.

Nur ist jede Erweiterungsklausel gleich gut? Nein, ist sie nicht.

Einige Versicherer versichern z.B. die FSME, aber nicht die Borreliose. Die Liste der versicherten Infektionskrankheiten ist somit von Versicherer zu Versicherer unterschiedlich. Auch die Definition der Klausel ist durchaus unterschiedlich. Es gibt Versicherer, die den Ausbruch der Krankheit als Unfallereignis werten, was gerade für Borreliose-Erkrankungen, von großem Wert ist. Es gibt Versicherer, die auch die Impfungen und Folgen eines Impfschadens (z.B. gegen FSME) mitversichern. Es ist auch unterschiedlich, welche Leistungen erbracht werden, einige versichern nur die Invalidität, andere auch die anderen Leistungsarten, wie z.B. Krankenhaustagegeld oder UnfallRente. Manche Versicherer machen klare zeitliche Vorgaben, wann was passiert/gemeldet sein muss, andere legen nur Wert darauf, dass der Ausbruch der Erkrankung innerhalb der Vertragslaufzeit liegt.

Infektionsklausel ist also nicht gleich Infektionsklausel. Vergleichen lohnt sich.

Prüfliste:

  • Welche Infektionskrankheiten sind versichert?
  • Sind auch Impfungen gegen Infektionskrankheiten versichert, wenn ja, welche? (z.B. auch bei den typischen Kinderimpfungen?)
  • Welche Leistungen werden erbracht?
  • Welche Fristen sind einzuhalten? (Hierbei bitte beachten, dass viele Zeckenbisse unentdeckt bleiben und erst geraume Zeit später eine Borreliose Infektion festgestellt werden könnte)
  • Welche weiteren Voraussetzungen/Einschränkungen sind der Klausel zu entnehmen? (z.B. Ist das Durchdringen bestimmter Hautschichten Voraussetzung für eine Leistung?)
  • Welcher Personenkreis ist überhaupt abgesichert? (manche Infektionsklauseln beschränken sich auch nur auf Angehörige bestimmter Heilberufe)
  • Welche Erweiterungen gibt es sonst noch hinsichtlich der geringfügigen Verletzungen (z.B. Leistung auch bei Blutvergiftungen?)

Natürlich kann man die Qualität einer Unfallversicherung nicht an einem einzigen Leistungspunkt fest machen. Jedoch ist die Infektionsklausel gerade auch bei Verträgen, die für Kinder abgeschlossen werden, durchaus nicht unwichtig.

Bildquellenangabe: Dieter Schütz  / pixelio.de

 

 

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